Verein zur Förderung der Gartenkultur e.V.

Satzung VFG e.V. 31.05.2025 

 

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Gartenkultur e.V. (VFG e.V.)“ und ist eingetragener Verein unter der Vereinsregisternummer VR 120561 
des Amtsgerichtes Oldenburg in 26122 Oldenburg. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Zwischenahn.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck und Aufgaben des Vereins


1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Umweltschutzes und die Förderung der Pflanzenzucht. In diesem Rahmen soll der Verein die Gartenkultur fördern, insbesondere die Kenntnis über die geschichtliche Entwicklung des Umgangs mit Pflanzen und der Techniken, Anlagen und Gerätschaften sowie die Beratung und Weiterbildung in Fragen des Umweltschutzes im Gartenbau und die Erhaltung von Pflanzenarten und -sorten als Genreserve für Zwecke der Pflanzenzucht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

 

  • Informations-, Beratungs- und Bildungsmaßnahmen gemäß den Zielsetzungen des Vereins in einer engen Zusammenarbeit mit der „Park der Gärten gGmbH“, Bad Zwischenahn; 

  • Zusammenarbeit mit gartenbaulichen Verbänden und Vereinen; 

  • Finanzielle, materielle und ideelle Förderung von Sichtungsgärten, Genreserven und ähnlichen Einrichtungen; 

  • Darstellung der Anliegen des Vereins in der Öffentlichkeit, einschließlich einer Mitgliederwerbung. 

  • Unterstützung von anerkannt gemeinnützigen Parks und Gärten in der Region. 

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§3 Aufnahme von Mitgliedern

1. Mitglieder können alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und alle juristischen Personen werden. 

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch eine Entscheidung des Vorstandes und ist schriftlich zu bestätigen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. 


§4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet: 

durch Austritt, der schriftlich an den Vorstand bis zum 30.09. eines Jahres mit Wirkung zum Jahresschluss zu erklären ist; 

durch Tod;

wenn sich das Mitglied in grober Weise vereinsschädigend verhält, oder es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt. Das Mitglied soll vorher vom Vorstand gehört werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 

2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche, Rechte und Ämter im Verein. Es bestehen auch keine Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens. Unterlagen und Gegenstände des Vereins sind zurückzugeben. 


§5 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht wahrgenommen werden. 

2. Die Rechte ruhen, solange fällige Beiträge nicht erfüllt sind. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten. 

3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und zum 15. März j.J. fällig. Über die Zahlungsweise entscheidet der Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden besteht kein Anrecht auf Rückzahlung. 

§6 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

1. der Vorstand, 

2. die Mitgliederversammlung. 

 

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf bis maximal sieben Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer. Verein zur Förderung der Gartenkultur e.V.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine andere Person aus den Reihen der Mitglieder als Vorstandsmitglied berufen. 

3. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder abberufen werden, wenn ein Verstoß gegen die Satzung festgestellt wird oder aus anderen Gründen das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist. 

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. 

5. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung einen Beirat aus bis zu fünf Mitgliedern berufen. 

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Ihm obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Verein kann einzelne Aufgaben der Geschäftsführung Dritten übergeben. Anfallende Sachaufwendungen der Vorstandsmitglieder im Rahmen der Vorstandsarbeit können unter Vorlage prüfbarer Belege erstattet werden. 

7. Im Jahr sind mindestens vier Vorstandssitzungen durchzuführen. Die Sitzungen werden durch den 1., bei seiner Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

8. Eingangsrechnungen werden vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet. Ausgangsrechnungen erledigt der Schatzmeister selbständig und legt hierüber bei den Vorstandssitzungen Rechenschaft ab.

 

§8 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen (berechnet vom Absendetag und dem Versammlungstag) unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Auch, wenn mindestens 10 % der Mitglieder eine Mitgliederversammlung unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangen, muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es bedarf nur der einfachen Stimmenmehrheit. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse zur Satzungsänderung (§11) und Auflösung des Vereins (§12). 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Es ist ein Protokoll über die Versammlung zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Verein zur Förderung der Gartenkultur e.V. 


§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) hat insbesondere folgende Aufgaben: 


1. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes. 

2. Zwei Kassenprüfer sind für 3 Jahre mit einem Versatz von einem Jahr zu wählen. Sie dürfen kein weiteres Amt im Verein bekleiden. 

3. Die MV nimmt den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen. 

4. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. 

5. Sie genehmigt die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und den Haushaltsvoranschlag. 

6. Beschlussfassung zu Anträgen des Vorstandes oder der Mitglieder. 

 

§10 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu werden die geänderten Paragraphen in der Tagesordnung abgedruckt. 

2. Der Beschluss bedarf der ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 


§12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluss mit einer ¾ Mehrheit in einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, kann der Vorstand innerhalb von 4 Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einladen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verpflichtungen der Park der Gärten gGmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg zur HRB 121136, 26160 Bad Zwischenahn zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

Wenn der Empfänger nicht gemeinnützig ist, fallen die Mittel der Gemeinde Bad Zwischenahn zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu. 


Bad Zwischenahn, 31.05.2025