Satzung, Seite 4

§10 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben,
die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§11 Satzungsänderungen

1.
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu werden die zu
ändernden Paragraphen und der Text in der Tagesordnung abgedruckt.

2. Der Beschluss bedarf der ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


§12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluß mit einer ¾-Mehrheit in einer Mitgliedsversammlung aufgelöst werden,
bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, kann der Vorstand innerhalb
von 4 Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einladen, die ohne Rücksicht
auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

2. Bei Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen nach Erfüllung aller Verflichtungen der Park der Gärten gGmbH, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgericht Oldenburg zur HRB 121136, Bad Zwischenahn zu, die die Mittel im Sinne des Vereins einsetzen soll.
Wenn der Empfänger nicht gemeinnützig ist, fallen die Mittel der Gemeinde Bad Zwischenahn zur Verwendung
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu.

Bad Zwischenahn, den 12. Februar 2011


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