Satzung, Seite 3

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Ihm obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Verein kann einzelne Aufgaben der Geschäftsführung einem Dritten überlassen.
Eine Entschädigung der Vorstandsmitglieder für ihre im Rahmen der Vorstandsarbeit entstandenen Sachaufwendungen bedarf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung einen Beirat, bestehend aus bis zu fünf Gartenbaufachleuten, berufen.

(4) Es sind im Jahr mindestens zwei Vorstandssitzungen durchzuführen. Die Vorstandsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Mehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfe der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Hierzu ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit mit Ausnahme von Satzungsänderungen (§10) und des Auflösungsbeschlusses (§12). Für die Protokollierung gilt §7 Abs. 4 Satz 5 entsprechend.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
2. Die Wahl der zwei Kassenprüfer, die jährlich zu bestimmen sind.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
4. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und einer etwaigen Aufwandsentschädigung für dieVorstandsmitglieder.
5. Die Beschlussfassung zu Anträgen.

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