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Satzung, Seite 2 |
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§4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet: * durch Austritt, der schriftlich an den Vorstand bis zum 30.09. eines Jahres mit Wirkung zum Jahresschluss zu erklären ist; * duch Tod; * wenn sich das Mitglied in grober Weise vereinsschädigend verhält, oder es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt. Das Mitglied soll vorher vom Vorstand gehört weden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche, Recht und Ämter im Verein. Es bestehen auch keine Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens. Unterlagen und Gegenstände des Vereins sind zurückzugeben.
§5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriflichen Vollmacht wahrgenommen werden.
2. Die Rechte ruhen, solange fällige Beiträge nicht erfüllt sind. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beitrage rechtzeitig zu entrichten.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und zum 15. März jeden Jahre fällig. Über die Zahlungsweise entscheidet der Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden besteht kein Anrecht auf Rückzahlung
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. Die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf bis maximal sieben Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine andere Person aus den Reihen der Mitglieder als Vorstandsmitglied berufen.
3. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder abberufen werden, wenn ein Verstoß gegen die Satzung festgestellt wird oder aus anderen Gründen das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.
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