Satzung, Seite 2

§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Kalenderjahres, durch Tod oder durch Ausschluß. Der Austritt muß bis zum 30. September des laufenden Jahres mit Wirkung zum Jahresschluß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

(2) Der Ausschluß erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder wenn es seiner Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluß aus den genannten Gründen entscheidet der Vorstand. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Wirtschaftsverhältnis, insbesondere bestehen auch keine Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.

§5 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht und das Stimmrecht sowie das Recht, Anträge an die Organe des Vereins zu richten.

(2) Die Mitglieder haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt weiden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beitrage rechtzeitig zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
Der Jahresbeitrag ist jeweils im Januar zu Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier bis zu sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mind. einem Beisitzer.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann mit ¾ Mehrheit insgesamt oder einzeln durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein Verstoß gegen die Satzung festgestellt oder aus anderen Gründen das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.

> weiter Seite 3